Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Gültig ab 16. Januar 2026

§ 1  Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer"). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AVB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

(3) Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den Incoterms® 2020 (EXW) der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) auszulegen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2  Angebot, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3  Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang

Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang gelten ab Werk gemäß Incoterms® 2020 (EXW).

§ 4  Lieferfrist, Lieferverzug, Annahmeverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist.

(2) Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung, es sei denn, die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

(3) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

(5) Ansprüche des Käufers wegen Lieferverzuges bestehen nur, soweit der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere pauschalierter Verzugsersatz, sind ausgeschlossen.

(6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

(7) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

§ 5  Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk Incoterms® 2020 (EXW) zzgl. Fracht und der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

§ 6  Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
  • Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns ab.
  • Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt.
  • Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7  Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Die Beschaffenheit der Ware gilt nur als vereinbart i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung erklärt ist.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung.

(4) Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel auf unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, fehlerhafte Lagerung, Instandhaltung, Verwendung oder Montage durch den Käufer oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere bei Nichtbeachtung der technischen Merkblätter, Installationsanweisungen oder sonstiger Handlungsanweisungen des Verkäufers.

(5) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer Ersatz der aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen.

(7) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche gegen uns wegen Mängeln stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 8  Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen, nur:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

§ 9  Verjährung, Dokumentation

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln ein Jahr ab Lieferung.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder einen Baustoff, der dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

(4) Der Käufer ist verpflichtet, die Montage und Installation der Ware umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren (insbesondere durch Fotos der relevanten Einbauschritte, Aufzeichnungen über verwendete Materialien und Verarbeitungsdaten).

(5) Im Falle einer Mängelrüge trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass der gerügte Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

(6) Der Käufer hat dem Verkäufer die gesamte Installations- und Montagedokumentation auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(7) Kann der Käufer die Einhaltung der Anweisungen (§ 7 Abs. 3 AVB) aufgrund fehlender oder mangelhafter Dokumentation nicht nachweisen, so kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) als Indiz dafür gewertet werden, dass der Mangel durch eine unsachgemäße Montage in seinem Risikobereich verursacht wurde.

(8) Stellt sich heraus, dass die Demontage und Untersuchung des Kaufgegenstandes aufgrund einer sich als unberechtigt erweisenden Mängelrüge erforderlich war, trägt der Käufer die Kosten der Vor-Ort-Inspektion, Demontage, Untersuchung, Montage und des Versandes.

§ 10  Rechtswahl, Gerichtsstand

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Frankfurt am Main.
  • Wir sind in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.